Satzung der DGfNM e.V.
(Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.10.2023)
§1 Name
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Notfallmedizin“ e. V. (DGfNM) und trägt das Vereinslogo laut Anlage 1.
Im internationalen Schriftverkehr bedient sich die Gesellschaft der Bezeichnung „German Society of Emergency Medicine” (GSEM).
Der Verein ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB und in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 3 Zweck
Die Deutsche Gesellschaft für Notfallmedizin bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der theoretischen und praktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung in der präklinischen und klinischen Notfallmedizin.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-
- die Förderung des Wissensaustausches der präklinischen und klinischen Notfallmedizin und deren interdisziplinärer Kommunikation durch Veranstaltung von und Beteiligung an Fortbildungen und Fachtagungen sowie Einrichtung eines Wissenschaftsausschusses;
- die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften und Verbänden, die sich mit Fragen der präklinischen und klinischen Notfallmedizin befassen, zum regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen;
- die Kommunikation mit wissenschaftlichen Vereinigungen im Ausland, die sich mit der präklinischen und klinischen Notfallmedizin in Wissenschaft und Praxis befassen;
- die Beteiligung an nationalen und internationalen Kongressen auf dem Gebiet der präklinischen und klinischen Notfallmedizin.
- eigenständige sowie mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Verbänden abgestimmte Entwicklung von evidenzbasierten Standards für die präklinische und klinische notfallmedizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten;
- aktive Beiträge zu Wissenschaft und Forschung in der präklinischen und klinischen Notfallmedizin durch gemeinsame Forschungsprojekte und zeitnahe Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten in Fachzeitschriften;
- die Bearbeitung ethisch-juristischer Fragestellungen und die Entwicklung von Leitlinien für die Grenzen präklinischer und klinischer Notfallmedizin;
- Initiierung von Forschungsprojekten zur notfallmedizinischen Versorgung gemeinsam mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Verbänden, die sich mit Fragen der präklinischen und klinischen Notfallmedizin befassen;
- die Förderung der praktischen Fortbildung in der präklinischen und klinischen Notfallmedizin durch Erarbeitung und Umsetzung von interaktiven Seminaren und Simulations- Kurskonzepten.
- Die Gesellschaft nimmt aktiv an der Aus-, Weiter- und Fortbildung der notfallmedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie der Fachkräfte im Rettungsdienst sowie an der Aus- und Fortbildung von Laien teil.
- Die Gesellschaft veranstaltet regelmäßig wissenschaftliche Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl der Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts als auch der beruflichen Fortbildung dienen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Mittel der Gesellschaft und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig.
- Das Vermögen der Gesellschaft und seine Erträge werden ausschließlich zum Zwecke der Gesellschaft verwendet.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitgliedschaft.
- Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärztinnen und Ärzte sowie Fachkräfte im Rettungsdienst sein, die für den Zweck des Vereins aktiv oder fördernd tätig sein wollen.
- Außerordentliche Mitglieder können Hochschulabsolventinnen und -absolventen anderer Fachrichtungen sowie juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Der Verein kann Personen, die sich um den Verein oder um das Rettungswesen in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch einstimmigen Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine Fotokopie der Approbationsurkunde einzureichen. Fachkräfte im Rettungsdienst sowie Hochschulabsolventinnen und -absolventen anderer Fachrichtungen reichen zum Erwerb der Mitgliedschaft bzw. der außerordentlichen Mitgliedschaft einen Nachweis über ihren Berufsabschluss ein.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod des Mitglieds;
- freien Austritt, der schriftlich erklärt werden muss;
- Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder;
- Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge
- trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist;
- Verlust der Approbation bei ordentlichen Mitgliedern.
§ 7 Beiträge und Zuwendungen
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen jeweils innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres verpflichtet. Die Höhe der Beiträge legt der Vorstand einstimmig fest. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
- Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit beschließen, einzelnen Mitgliedern bei Vorliegen einer besonderen Notlage den Beitrag auf entsprechenden Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
- Zuwendungen dürfen nur zweckbestimmt verwendet werden. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung dürfen nicht für Verwaltungsaufgaben des Vereins verwendet werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter bzw. eine Vertreterin mit Stimmrecht im Vorstand.
- Eine Stimmübertragung findet nicht statt. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand kann um eine stimmberechtigte Vertreterin bzw. einen Vertreter der außerordentlichen Mitglieder erweitert werden.
- Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beitragszahlungen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
-
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Ausschüsse
§ 10 Mitgliederversammlung
- Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Zur Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels. Die Einladung kann auch an die letzte vom Mitglied bekannte E-Mail- Adresse gesandt werden. Zur Fristwahrung gilt das Datum der Versendung.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der abwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
- Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Mitgliederversammlung.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
Sie soll insbesondere enthalten:
-
- Zahl der anwesenden Mitglieder;
- Tagesordnung;
- Abstimmungsergebnisse einschließlich der beratenden Stimmen;
- Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragstellenden.
- Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.
Jedem Mitglied ist auf Antrag Einsicht in die Protokolle zu gewähren.
-
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann jederzeit im Vereinsinteresse eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der Mitglieder dies wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.
- Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages für die kommenden Geschäftsjahre;
- Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse;
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder;
- Einrichtung ständiger Ausschüsse;
- Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
- Wahl von zwei Kassenprüfenden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über sonstige Punkte, die mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn in die Tagesordnung aufgenommenen wurden.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
-
- die bzw. der Vorsitzende;
- zwei stellvertretenden Vorsitzende;
- eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer;
- eine Schatzmeisterin bzw. ein Schatzmeister.
Der Vorstand kann um eine stimmberechtigte Vertreterin bzw. einen Vertreter der außerordentlichen Mitglieder erweitert werden.
-
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die Leitung des Vereins.
- Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammentreffen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über seine Beratungen Protokoll unter Aufnahme von Minderheitsvoten. Für den Verfahrensablauf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Die Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Aufgaben in der Weise auf, dass eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden wird und jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt.
Übersteigt die Zahl der Ausschüsse die Zahl der Vorstandsmitglieder, ist die bzw. der Vorsitzende eines im Vorstand nicht vertretenen Ausschusses an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme zu beteiligen.
Die bzw. der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter vertreten jeweils allein den Verein im Sinne von 26 BGB.
Die bzw. der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Bei Gefahr im Verzuge ist die bzw. der Vorsitzende oder bei ihrer bzw. seiner Verhinderung die Mehrheit des Vorstandes berechtigt, auch in Angelegenheiten, für die die Mitgliederversammlung oder der Gesamtvorstand zuständig ist, eigenverantwortlich zu handeln und Rechtsgeschäfte zu beschließen; diese Maßnahmen bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan, sobald dieses zusammentreten kann.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat.
Der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder für die abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf derselben Sitzung die Nachfolge zu regeln.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung bestellt zugleich drei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen den Bundesorganisationen des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter- Unfallhilfe und des Malteser Hilfsdienstes zu gleichen Teilen zu. Es ist für Zwecke der Aus- und Fortbildung des Personals im organisierten Rettungsdienst zu verwenden.
§ 13 Berichtigung der Satzung
Verlangt das Registergericht oder das Finanzamt aus formellen Gründen eine Änderung der Satzung, so wird die bzw. der Vorsitzende ermächtigt, diesem Verlangen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung nachzukommen.
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu bereinigen.






